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                                    Dokument-ID: 074826
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
3. Erfüllungsarten
§ 761. Leistung und Deckung des Pflichtteils
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
(1) Der Pflichtteil ist in Geld zu leisten. Er kann aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen (§ 780) oder eine Schenkung unter Lebenden (§ 781) gedeckt werden.
(2) Wenn der Verstorbene jemanden auf den Pflichtteil gesetzt hat, wird vermutet, dass er ihm einen Geldanspruch und nicht ein Vermächtnis zuwenden wollte.
(BGBl. I Nr. 87/2015)
 
    