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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
2. Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall
§ 780.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
(1) Alles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil, Vermächtnis oder nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse erhält, wird auf den Geldpflichtteil angerechnet, also von diesem abgezogen.
(2) Zuwendungen auf den Todesfall sind auf den Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen zu bewerten.
(BGBl. I Nr. 87/2015)