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                                    Dokument-ID: 074707
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 607. Gegenseitige Ersatzerbschaft
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Sind allein Miterben gegenseitig zu Ersatzerben berufen, so wird vermutet, dass der Verstorbene die in der Einsetzung bestimmten Teile auch auf die Ersatzerbschaft ausdehnen wollte. Ist aber in der Ersatzerbschaft außer den Miterben auch eine andere Person zum Ersatzerben berufen, so fällt der frei gewordene Erbteil allen zu gleichen Teilen zu.
(BGBl. I Nr. 87/2015)
 
    