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Dokument-ID: 074421
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 356.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer also behauptet, daß der Person, die etwas erwerben will, in Rücksicht ihrer persönlichen Fähigkeit, oder in Rücksicht auf die Sache, die erworben werden soll, ein gesetzliches Hinderniß entgegen stehe, dem liegt der Beweis ob.