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Dokument-ID: 074444

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 374.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Haben der Geklagte und der Kläger einen gleichen Titel ihres echten Besitzes, so gebühret dem Geklagten kraft des Besitzes der Vorzug.