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Dokument-ID: 074786

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 710.

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Wenn der Belastete die Auflage aus seinem Alleinverschulden nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, ist die Auflage im Zweifel als auflösende Bedingung (§ 696) zu behandeln.

(BGBl. I Nr. 87/2015)