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Dokument-ID: 074799

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 722.

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Wenn die Urkunde nur zufällig zerstört wird oder verloren geht, bleibt der letzte Wille wirksam, sofern der Zufall oder Verlust und der Inhalt der Urkunde bewiesen werden.

(BGBl. I Nr. 87/2015)