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                                    Dokument-ID: 075356
    
                                                            
                                            § 1247. Schenkung von Wertgegenständen
            
                    Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1247. Schenkung von Wertgegenständen
(nichtamtliche Überschrift)
            idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Was ein Mann seiner Ehegattinn an Schmuck, Edelsteinen und andern Kostbarkeiten zum Putze gegeben hat, wird im Zweifel nicht für gelehnt; sondern für geschenkt angesehen. Wenn aber ein verlobter Theil dem andern, oder auch ein Dritter dem einen oder andern Theile in Rücksicht auf die künftige Ehe etwas zusichert oder schenket; so kann, wenn die Ehe ohne Verschulden des Geschenkgebers nicht erfolgt, die Schenkung widerrufen werden.
 
    