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Dokument-ID: 075427
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1313. 5) durch fremde Handlungen;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Theil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das Gegentheil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten.