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                                    Dokument-ID: 075449
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1331. 4) an dem Vermögen.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wird jemand an seinem Vermögen vorsezlich oder durch auffallende Sorglosigkeit eines Andern beschädiget; so ist er auch den entgangenen Gewinn, und wenn der Schade vermittelst einer durch ein Strafgesetz verbothenen Handlung, oder aus Muthwillen und Schadenfreude verursacht ist, den Werth der besondern Vorliebe zu fordern berechtiget.
 
    