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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1338. Rechtsmittel der Entschädigung.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Das Recht zum Schadensersatze muß in der Regel, wie jedes andere Privat-Recht, bey dem ordentlichen Richter angebracht werden. Hat der Beschädiger zugleich ein Strafgesetz übertreten; so trifft ihn auch die verhängte Strafe. Die Verhandlung über den Schadensersatz aber gehört auch in diesem Falle, in so fern sie nicht durch die Strafgesetze dem Strafgerichte oder der politischen Behörde aufgetragen ist, zu dem Civil-Gerichte.