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                                    Dokument-ID: 075198
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zins in Früchten.
§ 1103.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn der Eigenthümer sein Gut mit der Bedingung überläßt, daß der Uebernehmer die Wirthschaft betreiben, und dem Uebergeber einen auf die ganze Nutzung sich beziehenden Theil, z.B. ein Drittheil oder die Hälfte der Früchte geben soll; so entsteht kein Pacht-, sondern ein Gesellschaftsvertrag, welcher nach den darüber aufgestellten Regeln beurtheilet wird.
 
    