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                                    Dokument-ID: 075209
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1114. wenn keine Erneuerung geschieht;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Bestandvertrag kann aber nicht nur ausdrücklich; sondern auch stillschweigend erneuert werden. Ist in dem Vertrage eine vorläufige Aufkündigung bedungen worden; so wird der Vertrag durch die Unterlassung der gehörigen Aufkündigung stillschweigend erneuert. Ist keine Aufkündigung bedungen worden; so geschieht eine stillschweigende Erneuerung, wenn der Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen oder zu benützen, und der Bestandgeber es dabey bewenden läßt.
 
    