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Dokument-ID: 074998
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte
§ 917.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Bei einem entgeltlichen Vertrage werden entweder Sachen mit Sachen, oder Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen, oder endlich Sachen mit Handlungen und Handlungen mit Sachen vergolten.