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Dokument-ID: 074965
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 885.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Ist zwar noch nicht die förmliche Urkunde, aber doch ein Aufsatz über die Hauptpunkte errichtet und von den Parteien unterfertigt worden (Punktation), so gründet auch schon ein solcher Aufsatz diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten, welche darin ausgedrückt sind.