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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
2) Bewegungsgrund;
§ 901.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Haben die Parteyen den Bewegungsgrund, oder den Endzweck ihrer Einwilligung ausdrücklich zur Bedingung gemacht; so wird der Bewegungsgrund oder Endzweck wie eine andere Bedingung angesehen. Außer dem haben dergleichen Aeußerungen auf die Gültigkeit entgeldlicher Verträge keinen Einfluß. Bey den unentgeldlichen aber sind die bey den letzten Anordnungen gegebenen Vorschriften anzuwenden.