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Dokument-ID: 075158

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1065. Kauf einer gehofften Sache.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wenn Sachen, die noch zu erwarten stehen, gekauft werden; so sind die in dem Hauptstücke von gewagten Geschäften gegebenen Anordnungen anzuwenden.