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Dokument-ID: 075150
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1058.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Auch der Werth, welcher bey einer früheren Veräußerung bedungen worden ist, kann zur Bestimmung des Preises dienen. Hat man den ordentlichen Marktpreis zum Grunde gelegt, so wird der mittlere Marktpreis des Ortes, und der Zeit, wo und in welcher der Vertrag erfüllet werden muß, angenommen.