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Dokument-ID: 075065

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Rechte und Pflichten des Entlehners.

1) in Rücksicht des Gebrauches;

§ 972.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Der Entlehner erwirbt das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er verpflichtet, eben dieselbe Sache zurückzustellen.