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Dokument-ID: 075065
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Rechte und Pflichten des Entlehners.
1) in Rücksicht des Gebrauches;
§ 972.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Entlehner erwirbt das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er verpflichtet, eben dieselbe Sache zurückzustellen.