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                                    Dokument-ID: 075092
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1003.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Personen, welche zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt worden, sind schuldig, über einen darauf sich beziehenden Auftrag ohne Zögerung gegen den Auftragenden sich ausdrücklich zu erklären, ob sie denselben annehmen oder nicht; widrigen Falls bleiben sie dem Auftragenden für den dadurch veranlaßten Nachtheil verantwortlich.
 
    