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Dokument-ID: 1060862

Vorschrift

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG)

Inhaltsverzeichnis

§ 62. Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

idF BGBl. I Nr. 67/2018 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2018

(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden hat die FMA als zuständige Behörde die Verordnung (EU) 2016/679 anzuwenden.

(2) Die Daten dürfen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert werden.