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Dokument-ID: 073343

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

5. HAUPTSTÜCK
DIE BETRIEBSVEREINBARUNG

§ 29. Begriff

idF BGBl. Nr. 460/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1993

Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.