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                                    Dokument-ID: 073366
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 48. Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
Die Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertretern im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
 
    