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                                    Dokument-ID: 073371
    
                                                            
                                            § 52. Aktives Wahlrecht
            
                    Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 52. Aktives Wahlrecht
Wahlrecht
            idF BGBl. I Nr. 170/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.
(BGBl. I Nr. 170/2020)
(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit (§ 41 Abs. 2 bis 4) erforderlich.
 
    