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                                    Dokument-ID: 073508
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 154. Kollektivvertragsstreitigkeiten
idF BGBl. Nr. 563/1986 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
(1) Bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die Änderung eines Kollektivvertrages hat das Bundeseinigungsamt über Antrag einer der am Streit beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten.
(2) Das Bundeseinigungsamt hat zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken.
(3) Schriftliche Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2 gelten als Kollektivverträge.
 
    