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                                    Dokument-ID: 073510
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 158. Sonstige Zuständigkeiten des Bundeseinigungsamtes
idF BGBl. I Nr. 170/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2021
(1) Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen
- zur Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5;
- auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;
- nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes Kollektivverträge zur Satzung zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen sowie dieselben abzuändern oder aufzuheben;
- zur Festsetzung, Abänderung und Aufhebung von Lehrlingseinkommen nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes; (BGBl. I Nr. 170/2020)
- einen Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife und Lehrlingseinkommen zu führen. (BGBl. I Nr. 170/2020)
(2) Gegen einen Bescheid des Bundeseinigungsamtes kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(BGBl. I Nr. 71/2013)
 
    