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                                    Dokument-ID: 073583
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 222. Tätigkeitsdauer
idF BGBl. I Nr. 82/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
- wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 fasst;
- wenn das Gericht die Errichtung (§ 215 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
- mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
- im Fall des § 232 Abs. 1 Z 1;
- wenn innerhalb des gemäß § 226 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 zustande gekommen ist.
 
    