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                                    Dokument-ID: 371861
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)
§ 7. Auswirkungen auf die innere Lage im Bestimmungsland
idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011
(1) Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht besteht, dass die Güter im Bestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen oder verlängern würden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden.
(2) Bei Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere die innere Lage im Bestimmungsland im Hinblick auf bestehende oder drohende Spannungen oder Konflikte eingehend zu prüfen.
 
    