Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
                        
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
                    
- Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
- Gratis zur Ansicht
- 
                       Demo-Dokumente
                        
- Kategorien
- 
                       Vorschriften
                        
- 
                       Judikatur
                        
- 
                       Muster
                        
- 
                       Tools
                        
                
                                                                                                                
    
                                    Dokument-ID: 371929
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)
§ 24. Ausnahmen
idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2010
Sofern völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von § 4 nicht entgegenstehen, ist technische Unterstützung von dem Verbot gemäß § 22 und von der Genehmigungspflicht gemäß § 23 ausgenommen, die
- in einem Drittstaat erbracht wird, in den Güter im Rahmen einer länderbezogenen Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. a ausgeführt werden dürfen, oder
- durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die offenkundig oder Teil der Grundlagenforschung im Sinne der einschlägigen internationalen Übereinkommen zur Rüstungskontrolle sind, oder
- mündlich erfolgt und nicht mit Fragen im Zusammenhang steht, die der internationalen Kontrolle von Verteidigungsgütern und von anderen Gütern, die zu einer Verwendung gemäß § 5 Abs. 1 geeignet sind, unterliegen.
 
    