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Dokument-ID: 372618

Vorschrift

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)

Inhaltsverzeichnis

§ 73 Globalgenehmigungen

idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen zu erteilen, wenn dies

  1. im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
  2. eine Beeinträchtigung der Ziele der maßgeblichen Vorschriften der Europäischen Union nicht zu befürchten ist.