Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am 1. April 2026 von 9:45 bis 10:45 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 1178227

Vorschrift

Datenschutzgesetz (DSG)

Inhaltsverzeichnis

7. Abschnitt
Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle und Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Europäischen Union

§ 35i. Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle

idF BGBl. I Nr. 70/2024 | Datum des Inkrafttretens 15.07.2024

Gemeinsamer Vertreter im Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und zentrale Anlaufstelle ist der Leiter der Datenschutzbehörde.

(BGBl. I Nr. 70/2024)