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                                    Dokument-ID: 160902
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
§ 36. Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
idF BGBl. I Nr. 227/2021 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2021
(1) Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen.
(2) Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
- Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung, (BGBl. I Nr. 227/2021)
- Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193 bis 198 IO) oder
- Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 bis 216 IO).
(BGBl. I Nr. 58/2010)
(3) Für die Steuerfestsetzung gilt:
- Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
- Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
- Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.
 
    