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Dokument-ID: 160960

Vorschrift

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)

Inhaltsverzeichnis

§ 90. Auskunftspflicht der Behörde

idF BGBl. I Nr. 104/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2020

Das Finanzamt des Arbeitgebers hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.

(BGBl. I Nr. 104/2019)