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Dokument-ID: 1051098

Vorschrift

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)

Inhaltsverzeichnis

Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988

idF BGBl. Nr. 695/1991 | Datum des Inkrafttretens 31.12.1991

(Anm.: aus BGBl. Nr. 695/1991, zu den §§ 16, 33, 42, 67 und 108, BGBl. Nr. 400/1988)

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991, wird wie folgt geändert:

1.

(Anm.: Betrifft Änderung des § 16)

2.

(Anm.: Betrifft Änderung des § 33)

3.

(Anm.: Betrifft Änderung des § 42)

4.

(Anm.: Betrifft Änderung des § 42)

5.

(Anm.: Betrifft Änderung des § 67)

6.

(Anm.: Betrifft Änderung des § 108)

7.

Z 1 bis 5 ist anzuwenden,

 

  1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992,
  2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1991 enden.

 

Z 6 ist für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.