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Dokument-ID: 1051109

Vorschrift

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)

Inhaltsverzeichnis

Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 412/1991, zu § 67, BGBl. Nr. 400/1988)

idF BGBl. Nr. 412/1991 | Datum des Inkrafttretens 03.08.1991

Artikel I ist anzuwenden,

1.

wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1991,

2.

wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1990 enden.