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Dokument-ID: 056329

Vorschrift

Firmenbuchgesetz (FBG)

Inhaltsverzeichnis

1. ABSCHNITT
Firmenbuch

§ 1.

idF BGBl. Nr. 10/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1991

(1) Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung.

(2) Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach diesem Bundesgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind.