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Dokument-ID: 056337

Vorschrift

Firmenbuchgesetz (FBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8.

idF BGBl. Nr. 10/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1991

Bei Sparkassen ist ferner die Verschmelzung nach § 25 SpG einzutragen.