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                                    Dokument-ID: 056350
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Firmenbuchgesetz (FBG)
§ 20. Entscheidung des Gerichts
idF BGBl. I Nr. 161/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005
(1) Der Beschluss des Gerichts über die Eintragung hat auch deren Wortlaut zu enthalten. Eine Begründung kann auch dann unterbleiben, wenn keine der nach § 18 zu verständigenden Personen der Eintragung Einwendungen entgegengesetzt hat. Der Beschluss ist sofort zu vollziehen, außer es wird im Beschluss der Vollzug erst nach Rechtskraft ausdrücklich angeordnet.
(2) Der Beschluß des Rechtsmittelgerichts, mit dem eine Eintragung rechtskräftig geändert oder aufgehoben wird, ist vom Gericht erster Instanz zu vollziehen.
 
    