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                                    Dokument-ID: 056353
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Firmenbuchgesetz (FBG)
§ 23. Einschreiten von Notaren
idF BGBl. Nr. 10/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1991
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. Der Notar ist auch berechtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen und Rechtsmittel zu erheben.
 
    