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Dokument-ID: 056356

Vorschrift

Firmenbuchgesetz (FBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Anträge

idF BGBl. Nr. 10/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1991

Der Bundesminister für Justiz kann für die Einbringung von Anträgen zum Firmenbuch mit Verordnung die Verwendung von amtlichen Formularen anordnen, um eine zweckmäßige Behandlung der Anträge zu ermöglichen.