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Dokument-ID: 056362
Vorschrift
Firmenbuchgesetz (FBG)
§ 32. Vollzug
idF BGBl. Nr. 10/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1991
(1) In die Eintragung ist ein Verweis auf den zugrundeliegenden Gerichtsbeschluß und das Datum des Vollzugs der Eintragung aufzunehmen.
(2) Nach dem Vollzug dürfen Eingabefehler nur noch im Verfahren nach § 26 berichtigt werden.