Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
                        
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
                    
- Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
- Gratis zur Ansicht
- 
                       Demo-Dokumente
                        
- Kategorien
- 
                       Vorschriften
                        
- 
                       Judikatur
                        
- 
                       Muster
                        
- 
                       Tools
                        
                
                                                                                                                
    
                                    Dokument-ID: 056370
    
                                                            
                                                        4. ABSCHNITT
            
            
    
                    Vorschrift
Firmenbuchgesetz (FBG)
            4. ABSCHNITT
            
Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften            
            
    § 39. Auflösung zufolge Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010
(1) Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.
(BGBl. I Nr. 58/2010)
(2) Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.
 
    