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Dokument-ID: 899448

Vorschrift

Firmenbuchgesetz (FBG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel XXXI
Justizverwaltungsmaßnahmen

idF BGBl. I Nr. 112/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

(Anm.: Zu § 15, BGBl. Nr. 10/1991)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.