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                                    Dokument-ID: 1151418
    
                                                            
                                            
                    Vorschrift
Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG)
§ 17. Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile
idF BGBl. I Nr. 179/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
(1) Dem Erwerb eigener Geschäftsanteile steht es gleich, wenn eigene Geschäftsanteile als Pfand genommen werden.
(2) Ein Verstoß gegen Abs. 1 macht die Verpfändung eigener Geschäftsanteile nicht rechtsunwirksam. Das schuldrechtliche Geschäft über die Verpfändung ist rechtsunwirksam, soweit die Verpfändung gegen Abs. 1 verstößt.
 
    