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Dokument-ID: 1151429

Vorschrift

Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Umwandlung einer FlexKapG in eine AG und einer AG in eine FlexKapG

idF BGBl. I Nr. 179/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1) Auf die Umwandlung einer FlexKapG in eine AG sind die §§ 245 bis 253 AktG sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf die Umwandlung einer AG in eine FlexKapG sind die §§ 239 bis 244 AktG sinngemäß anzuwenden.