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Dokument-ID: 1151399

Vorschrift

Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen

idF BGBl. I Nr. 179/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von § 6 Abs. 1, § 54 Abs. 3 und § 58 GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden.