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Dokument-ID: 092523

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 2.

idF BGBl. I Nr. 133/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften werden mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet. Die Mitglieder einer Genossenschaft haften deren Gläubigern gegenüber nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Sie sind im Fall des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft verpflichtet, ausstehende Einlagen einzuzahlen und nach Maßgabe des § 76 Nachschüsse zu leisten, sofern dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.

(BGBl. I Nr. 133/2024)