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Dokument-ID: 092531
Vorschrift
Genossenschaftsgesetz (GenG)
§ 8.
idF BGBl. Nr. 10/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1991
Vor erfolgter Eintragung in das Firmenbuch besteht die Genossenschaft als solche nicht. Wenn vor erfolgter Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt wird, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.