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Dokument-ID: 092575

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 45.

idF RGBl. Nr. 70/1873 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren (§ 44) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.