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Dokument-ID: 092577

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 47.

idF RGBl. Nr. 70/1873 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenüber bei der Geschäftsführung den von der Generalversammlung gefaßten Beschlüssen Folge zu geben, widrigenfalls sie der Genossenschaft für den durch ihr Entgegenhandeln erwachsenen Schaden persönlich und solidarisch haften.